Satzung

Satzung

S a t z u n g - ab dem 31. März 2009
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Beiträge
§ 8 Mittelverwendung
§ 9 Geschäftsjahr
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Kassenprüfung
§ 14 Auflösung und Liquidation
§ 15 Schlussbestimmungen

§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen „Sportverein Schwarz-Weiß Esch 1930 e.V.”
und hat seinen Sitz in 49479 Ibbenbüren (Püsselbüren).
Er wurde im Jahre 1930 gegründet.
1.2 Die Vereinsfarben sind: schwarz-weiß.
1.3 Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ibbenbüren unter
der Nr. 72 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein bezweckt die Pflege von Leibesübungen - ursprünglich
entstanden aus dem Fußballsport - und der Gesundheitsförderung
durch eine große Palette des Breiten- und Leistungssports.
2.2 Er ist politisch, religiös und rassisch neutral und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Er verwendet seine Einnahmen ausschließlich für: Jugendpflege,
Leibeserziehung und zur Unterhaltung seiner Sportstätten.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung,
begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden
3.1 Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletikverbandes
Westfalen e.V. (FLVW) und ist dort unter der Nummer „V 288/W”
eingetragen.
3.2 Für die Verbandsmitglieder gelten die Satzungen und Ordnungen
des „FLVW” und damit auch des Westdeutschen Fußballverbandes
(WFV), des Westdeutschen Leichtathletikverbandes (WLV) so
wie des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und des Deutschen
Leichtathletikverbandes (DLV).

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden, die diese Satzung
und die Statuten der jeweiligen Fachverbände anerkennt.
4.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
Bei beschränkt geschäftsfähigen Antragstellern berechtigt die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu allen Handlungen, die
der oder die Minderjährige in Ausübung seiner/ihrer Mitgliedsrechte
vornimmt.
4.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle
Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich
mitgeteilt werden.
4.4 Befristete Mitgliedschaften sind in begründeten Ausnahmefällen
möglich. Die Dauer der Mitgliedschaft ist beim Beginn zu vereinbaren.
4.5 Ehrenmitglieder können solche Mitglieder werden, die sich in besonderem
Maße um den Verein verdient gemacht haben oder die
beschlossene Kriterien wie eine bestimmte Dauer der Mitgliedschaft
und damit verbunden eine bestimmte Altersgrenze erreicht
haben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des
Vereins Teil zu nehmen; dies gilt bei Vorstandssitzungen nur vereinzelt
für besondere Punkte/Themen.
5.2 Alle Mitglieder haben bei Versammlungen und sonstigen Vereinsveranstaltungen
den Weisungen des Vorstandes oder den von ihm
beauftragten Dritten Folge zu leisten.
5.3 Bilder, die bei öffentlichen Veranstaltunen unseres Sportvereins gemacht werden,
dürfen vom Verein auch veröffentlicht werden, außer es gibt eventuell persönlichen
Einspruch gegen die Veröffentlichung einzelner Bilder.
Dieser Einspruch ist persönlich (schriftlich / telefonisch) an den Webmaster oder
an den Vorstand zu richten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 . . . mit dem Tod des Mitglieds
. . . durch Austritt des Mitglieds
. . . durch Ausschluss aus dem Verein.
6.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand an die Vereinsadresse.
Der Austritt ist jeweils zum Quartalsende möglich, wobei eine
Kündigungsfrist von v i e r Wochen einzuhalten ist.
Eine Erstattung - auch anteilig - von bereits gezahlten Beiträgen
erfolgt nicht.
6.3 Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
massiv und/oder wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen
des Vereins verstoßen hat.
Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn ein Mitglied mit den
Beiträgen - trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung - länger als
z w e i Quartale im Rückstand ist.
6.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem
Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu geben. Der Ausschluss
ist schriftlich mit Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 7 Beiträge
7.1 Zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben erhebt der
Verein von seinen Mitgliedern monatliche Beiträge, die mindestens
den Vorgaben des LandesSportBundes NRW e.V. zur Erlangung
von Zuschüssen entsprechen.
7.2 Die Festlegung und Anpassung der Beiträge erfolgt auf Vorschlag
des Vorstandes durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
7.3 Die Beiträge sind vierteljährlich zur Quartalsmitte über Bankeinzugsverfahren
zu entrichten. Über eventuelle Sonderformen der
Beitragsentrichtung entscheidet der Vorstand.
7.4 Der Vorstand kann in begründeten Fällen ausnahmsweise auf Antrag
den Beitrag ganz oder teilweise erlassen, stunden oder Ra
tenzahlung bewilligen. Ein Erlass ist bis zur Höhe von s e c h s
Monatsbeiträgen, eine Stundung bis zu z w ö l f Monatsbeiträgen
zulässig.
7.5 Zur Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen und/oder in finanziellen
Notsituationen kann die ordentliche Mitgliederversammlung
zusätzliche besondere Beiträge oder Umlagen beschließen.

§ 8 Mittelverwendung
8.1 Sämtliche Einnahmen und Ausgaben unterliegen der Kontrolle des
Vorstandes.
8.2 Für jedes laufende Geschäftsjahr ist eine voraussichtliche Ein-/
Ausgaben-Übersicht zu erstellen und am Jahresende ein Jahresabschluss
(Kassenbericht) zu fertigen und dieser ist der ordentlichen
Mitgliederversammlung zur Kenntnis und Beschlussfassung
vor zu legen.
8.3 Die Abteilungen verwalten sich im Rahmen der ihnen zufließenden
Mittel selbständig. Die Beiträge werden vom Verein eingezogen
und ganz oder zum Teil an die Abteilungen weiter geleitet. Über
den Umfang des Beitragsrückflusses entscheidet der Vorstand.
8.4 Auch die Abteilungen haben für jedes laufende Geschäftsjahr
eine voraussichtliche Ein-/Ausgaben-Übersicht zu erstellen, die
von den Abteilungsversammlungen zu bestätigen sind.

§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Organe des Vereins
10.1 . . . die Mitgliederversammlung
10.2 . . . der Vorstand.
10.3 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
10.4 Der Vorstand / Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter
entgeltlich auf der Grundlae eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten
Aufwandentschädigung auseübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinahlte und Vertragsende ist der Vorstand
gem. § 26 BGB zuständig.
10.5 Der Vorstand / Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen
eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
10.6 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung
anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
10.7 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.
Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im
Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
10.8 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit
prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
10.9 Weitere Einzelregelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen
und geändert wird.
 

§ 11 Mitgliederversammlung
11.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
11.2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
11.2.1 Die Entgegennahme der Berichte . . . des Vorstandes
11.2.2 . . . des Kassiers (Jahresabschluss)
11.2.3 . . . der Kassenprüfer
11.2.4 . . . der Abteilungen
11.2.5 Die Entlastung des Vorstandes
11.2.6 Die Wahl des Vorstandes
11.2.7 Die Wahl der Kassenprüfer
11.2.8 Die Bestätigung der Abteilungsvorstände
11.2.9 Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
11.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem/der 1. Vorsitzenden,
im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzenden, einmal jährlich im
e r s t e n Quartal einzuberufen und auch zu leiten (ggf. kann im Bedarfsfalle
auch ein anderer Versammlungsleiter gewählt werden).
11.4 Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Aushang im Vereinsschaukasten
oder durch Bekanntgabe in der Tagespresse.
11.5 Die Abteilungen führen mindestens einmal jährlich - rechtzeitig
vor der ordentlichen Mitgliederversammlung - eigene Mitgliederversammlungen
nach den Bestimmungen dieser Satzung durch.
11.6 Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
Stimmberechtigt für die Wahl von Jugendvertretern sind in Abteilungen
mit separater Jugendvertretung alle Jugendlichen ab
dem vollendeten 12. Lebensjahr.
11.7 Jedes Mitglied kann bis s i e b e n Tage vor der Mitgliederversammlung
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich
beim Vorstand an die Vereinsadresse einreichen.
11.8 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben
und werden nicht mitgezählt.
Die Entscheidung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung
des Vereins sind mit 2/3 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen
zu fällen.
11.9 Über die Mitgliederversammlung und auch über die Abteilungsversammlungen
sind E r g e b n i s -P r o t o k o l l e zu fertigen.
Daraus müssen ersichtlich sein: Datum, Versammlungsort, Namen
der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge
der Behandlung, Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungs-
Ergebnisse.
Die jeweiligen Protokolle sind von den entsprechenden Versammlungsleitern
und den entsprechenden Protokollführern zu unterzeichnen
und von der nächsten Versammlung genehmigen zu lassen.
11.10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand
einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich
ist. Sie müssen vom Vorstand einberufen werden,
wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies mit
schriftlicher Begründung verlangen.

§12 Vorstand
12.1 Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins und
setzt sich zusammen aus :
12.1.1 dem/der . . . 1. Vorsitzenden
12.1.2 . . . 2. Vorsitzenden
12.1.3 . . . 1. Geschäftsführer/in
12.1.4 . . . 2. Geschäftsführer/in
12.1.5 . . . 1. Kassierer/in
12.1.6 . . . 2. Kassierer/in.
12.2 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für
die Dauer von z w e i Jahren alternierend durch die Mitgliederversammlung
gewählt.
In den Jahren mit . . .
gerader Jahreszahl: ungerader Jahreszahl:
der/die 1. Vorsitzende der/die 2. Vorsitzende
2. Geschäftsführer/in 1. Geschäftsführer/in
1. Kassierer/in 2. Kassierer/in
12.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
12.4 Der Vorstand kann ergänzt werden durch sachkundige Beisitzer.
Diese haben wie die Vorsitzenden der Abteilungen vornehmlich
beratende Funktion und kein Stimmrecht in der Wirkung der geschäftsführenden
Vorstandsmitglieder. Für die Beisitzer und die
weiteren Vorstandsmitglieder beträgt die Wahlperiode ebenfalls
z w e i Jahre.
Deren Wahl erfolgt auch durch die Mitgliederversammlung in ungeraden
Jahreszahlen.
Alle Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören.
12.5 Die Abteilungen können eigene Vorstände bilden nach entsprechender
Beschlussfassung durch den geschäftsführenden Vorstand.
Die Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder der Abteilungen
werden nach den Bestimmungen der jeweils geltenden
Satzung gewählt und bedürfen der Bestätigung durch die ordentliche
Mitgliederversammlung.
Die Beisitzer der Jugendvorstände aus den einzelnen Abteilungen
haben kraft Ihres Amtes Sitz und Stimme im Abteilungsvorstand.
Werden die Vorsitzenden und/oder weitere Vorstandsmitglieder
nicht bestätigt, ist vom betreffenden Abteilungsvorstand unverzüglich
eine außerordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen
und die Ergänzungswahl durchzuführen.
12.6 Gewählt bzw. bestätigt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält.
12.7 Wiederwahl ist ohne Einschränkung zulässig - Ausnahme: Die Kassenprüfer
dürfen nur e i n Mal in Folge wiedergewählt werden.
12.8 Vorzeitiges Ausscheiden: Scheiden vom geschäftsführenden
Vorstand entsprechend Ziffer 12.1 einzelne Mitglieder während
der Amtszeit aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung
eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode statt.
Scheiden Mitglieder des erweiterten Vorstandes während der
Amtszeit aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein neues
Mitglied kommissarisch für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung berufen.
12.9 Vorstandssitzungen werden grundsätzlich von dem/der 1. Vorsitzenden
geleitet. Geschäftsführender Vorstand und der Gesamtvorstand
halten regelmäßig in jeweils festzulegenden Zeitabständen
ihre Sitzungen ab.
12.10 Neue Abteilungen werden auf Beschluss des geschäftsführenden
Vorstandes und der Zustimmung durch den Gesamtvorstand gegründet.
Sie können auch nur durch einen entsprechenden Beschluss
wieder aufgelöst werden.
§ 13 Kassenprüfung
13.1 Z w e i Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von z w e i Jahren abwechselnd gewählt. Sie
dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Es ist nur e i n Mal in Folge Wiederwahl zulässig.
13.2 Die Kassenprüfer sind verpflichtet, zur Mitgliederversammlung
eine umfangreiche Prüfung der Kasse, der Bücher und Belege vorzunehmen
und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Die
Niederschrift ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Die Kassenprüfer können auch unvermutete Kassenprüfungen
vornehmen.
§ 14 Auflösung und Liquidation
14.1 Die Auflösung des Vereins kann ausschließlich in einer besonderen,
nur zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung
mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Gesamtvereins” beschlossen
werden.
14.2 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann
nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erfolgen.
14.3 Bei Auflösung des Gesamtvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des vereins zu 50 % an die Katholische Pfarrgemeinde Püsselbüren
und zu 50 % an die evangelische Kirchengemeinde Püsselbüren.

§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Diese Satzung tritt mit der Genehmigung der Mitgliederversammlung
vom 30. März 2009 am 31. März 2009 in Kraft.
15.2 Durch diese Fassung werden alle früheren Satzungsbestimmungen
aufgehoben.

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