Satzung
S a t z u n g - ab dem 20. März 2010 § 1 Name und Sitz des Vereins § 2 Zweck des Vereins § 3 Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden § 4 Erwerb der Mitgliedschaft § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 6 Beendigung der Mitgliedschaft § 7 Beiträge § 8 Mittelverwendung § 9 Geschäftsjahr § 10 Organe des Vereins § 11 Mitgliederversammlung § 12 Vorstand § 13 Kassenprüfung § 14 Auflösung und Liquidation § 15 Schlussbestimmungen § 1 Name und Sitz 1.1 Der Verein führt den Namen „Sportverein Schwarz-Weiß Esch 1930 e.V.” und hat seinen Sitz in 49479 Ibbenbüren (Püsselbüren). Er wurde im Jahre 1930 gegründet. 1.2 Die Vereinsfarben sind: schwarz-weiß. 1.3 Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ibbenbüren unter der Nr. 72 eingetragen. § 2 Zweck des Vereins 2.1 Der Verein bezweckt die Pflege von Leibesübungen - ursprünglich entstanden aus dem Fußballsport - und der Gesundheitsförderung durch eine große Palette des Breiten- und Leistungssports. 2.2 Er ist politisch, religiös und rassisch neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verwendet seine Einnahmen ausschließlich für: Jugendpflege, Leibeserziehung und zur Unterhaltung seiner Sportstätten. 2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden 3.1 Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen e.V. (FLVW) und ist dort unter der Nummer „V 288/W” eingetragen. 3.2 Für die Verbandsmitglieder gelten die Satzungen und Ordnungen des „FLVW” und damit auch des Westdeutschen Fußballverbandes (WFV), des Westdeutschen Leichtathletikverbandes (WLV) so wie des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und des Deutschen Leichtathletikverbandes (DLV). § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 4.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden, die diese Satzung und die Statuten der jeweiligen Fachverbände anerkennt. 4.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei beschränkt geschäftsfähigen Antragstellern berechtigt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu allen Handlungen, die der oder die Minderjährige in Ausübung seiner/ihrer Mitgliedsrechte vornimmt. 4.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. 4.4 Befristete Mitgliedschaften sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Dauer der Mitgliedschaft ist beim Beginn zu vereinbaren. 4.5 Ehrenmitglieder können solche Mitglieder werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben oder die beschlossene Kriterien wie eine bestimmte Dauer der Mitgliedschaft und damit verbunden eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 5.1 Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins Teil zu nehmen; dies gilt bei Vorstandssitzungen nur vereinzelt für besondere Punkte/Themen. 5.2 Alle Mitglieder haben bei Versammlungen und sonstigen Vereinsveranstaltungen den Weisungen des Vorstandes oder den von ihm beauftragten Dritten Folge zu leisten. 5.3 Bilder, die bei öffentlichen Veranstaltunen unseres Sportvereins gemacht werden, dürfen vom Verein auch veröffentlicht werden, außer es gibt eventuell persönlichen Einspruch gegen die Veröffentlichung einzelner Bilder. Dieser Einspruch ist persönlich (schriftlich / telefonisch) an den Webmaster oder an den Vorstand zu richten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 6.1 . . . mit dem Tod des Mitglieds . . . durch Austritt des Mitglieds . . . durch Ausschluss aus dem Verein. 6.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand an die Vereinsadresse. Der Austritt ist jeweils zum Quartalsende möglich, wobei eine Kündigungsfrist von v i e r Wochen einzuhalten ist. Eine Erstattung - auch anteilig - von bereits gezahlten Beiträgen erfolgt nicht. 6.3 Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied massiv und/oder wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn ein Mitglied mit den Beiträgen - trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung - länger als z w e i Quartale im Rückstand ist. 6.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich mit Angabe der Gründe mitzuteilen. § 7 Beiträge 7.1 Zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern monatliche Beiträge, die mindestens den Vorgaben des LandesSportBundes NRW e.V. zur Erlangung von Zuschüssen entsprechen. 7.2 Die Festlegung und Anpassung der Beiträge erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die ordentliche Mitgliederversammlung. 7.3 Die Beiträge sind vierteljährlich zur Quartalsmitte über Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Über eventuelle Sonderformen der Beitragsentrichtung entscheidet der Vorstand. 7.4 Der Vorstand kann in begründeten Fällen ausnahmsweise auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise erlassen, stunden oder Ra tenzahlung bewilligen. Ein Erlass ist bis zur Höhe von s e c h s Monatsbeiträgen, eine Stundung bis zu z w ö l f Monatsbeiträgen zulässig. 7.5 Zur Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen und/oder in finanziellen Notsituationen kann die ordentliche Mitgliederversammlung zusätzliche besondere Beiträge oder Umlagen beschließen. § 8 Mittelverwendung 8.1 Sämtliche Einnahmen und Ausgaben unterliegen der Kontrolle des Vorstandes. 8.2 Für jedes laufende Geschäftsjahr ist eine voraussichtliche Ein-/ Ausgaben-Übersicht zu erstellen und am Jahresende ein Jahresabschluss (Kassenbericht) zu fertigen und dieser ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Kenntnis und Beschlussfassung vor zu legen. 8.3 Die Abteilungen verwalten sich im Rahmen der ihnen zufließenden Mittel selbständig. Die Beiträge werden vom Verein eingezogen und ganz oder zum Teil an die Abteilungen weiter geleitet. Über den Umfang des Beitragsrückflusses entscheidet der Vorstand. 8.4 Auch die Abteilungen haben für jedes laufende Geschäftsjahr eine voraussichtliche Ein-/Ausgaben-Übersicht zu erstellen, die von den Abteilungsversammlungen zu bestätigen sind. § 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 10 Organe des Vereins 10.1 . . . die Mitgliederversammlung 10.2 . . . der Vorstand. 10.3 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 10.4 Der Vorstand / Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlae eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandentschädigung auseübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinahlte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. 10.5 Der Vorstand / Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. 10.6 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende. 10.7 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. 10.8 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. 10.9 Weitere Einzelregelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§ 11 Mitgliederversammlung 11.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 11.2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 11.2.1 Die Entgegennahme der Berichte . . . des Vorstandes 11.2.2 . . . des Kassiers (Jahresabschluss) 11.2.3 . . . der Kassenprüfer 11.2.4 . . . der Abteilungen 11.2.5 Die Entlastung des Vorstandes 11.2.6 Die Wahl des Vorstandes 11.2.7 Die Wahl der Kassenprüfer 11.2.8 Die Bestätigung der Abteilungsvorstände 11.2.9 Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. 11.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzenden, einmal jährlich im e r s t e n Quartal einzuberufen und auch zu leiten (ggf. kann im Bedarfsfalle auch ein anderer Versammlungsleiter gewählt werden). 11.4 Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Aushang im Vereinsschaukasten oder durch Bekanntgabe in der Tagespresse. 11.5 Die Abteilungen führen mindestens einmal jährlich - rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung - eigene Mitgliederversammlungen nach den Bestimmungen dieser Satzung durch. 11.6 Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigt für die Wahl von Jugendvertretern sind in Abteilungen mit separater Jugendvertretung alle Jugendlichen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr. 11.7 Jedes Mitglied kann bis s i e b e n Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand an die Vereinsadresse einreichen. 11.8 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Die Entscheidung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins sind mit 2/3 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fällen. 11.9 Über die Mitgliederversammlung und auch über die Abteilungsversammlungen sind E r g e b n i s -P r o t o k o l l e zu fertigen. Daraus müssen ersichtlich sein: Datum, Versammlungsort, Namen der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungs- Ergebnisse. Die jeweiligen Protokolle sind von den entsprechenden Versammlungsleitern und den entsprechenden Protokollführern zu unterzeichnen und von der nächsten Versammlung genehmigen zu lassen. 11.10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangen. §12 Vorstand 12.1 Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins und setzt sich zusammen aus : 12.1.1 dem/der . . . 1. Vorsitzenden 12.1.2 . . . 2. Vorsitzenden 12.1.3 . . . 1. Geschäftsführer/in 12.1.4 . . . 2. Geschäftsführer/in 12.1.5 . . . 1. Kassierer/in 12.1.6 . . . 2. Kassierer/in. 12.2 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von z w e i Jahren alternierend durch die Mitgliederversammlung gewählt. In den Jahren mit . . . gerader Jahreszahl: ungerader Jahreszahl: der/die 1. Vorsitzende der/die 2. Vorsitzende 2. Geschäftsführer/in 1. Geschäftsführer/in 1. Kassierer/in 2. Kassierer/in 12.3 Der/die 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne eines gesetzlichen Vertreters gerichtlich und außergerichtlich entsprechend § 26 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 12.4 Der Vorstand kann ergänzt werden durch sachkundige Beisitzer. Diese haben wie die Vorsitzenden der Abteilungen vornehmlich beratende Funktion und kein Stimmrecht in der Wirkung der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder. Für die Beisitzer und die weiteren Vorstandsmitglieder beträgt die Wahlperiode ebenfalls z w e i Jahre. Deren Wahl erfolgt auch durch die Mitgliederversammlung in ungeraden Jahreszahlen. Alle Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören. 12.5 Die Abteilungen können eigene Vorstände bilden nach entsprechender Beschlussfassung durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder der Abteilungen werden nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Satzung gewählt und bedürfen der Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Beisitzer der Jugendvorstände aus den einzelnen Abteilungen haben kraft Ihres Amtes Sitz und Stimme im Abteilungsvorstand. Werden die Vorsitzenden und/oder weitere Vorstandsmitglieder nicht bestätigt, ist vom betreffenden Abteilungsvorstand unverzüglich eine außerordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen und die Ergänzungswahl durchzuführen. 12.6 Gewählt bzw. bestätigt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 12.7 Wiederwahl ist ohne Einschränkung zulässig - Ausnahme: Die Kassenprüfer dürfen nur e i n Mal in Folge wiedergewählt werden. 12.8 Vorzeitiges Ausscheiden: Scheiden vom geschäftsführenden Vorstand entsprechend Ziffer 12.1 einzelne Mitglieder während der Amtszeit aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode statt. Scheiden Mitglieder des erweiterten Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung berufen. 12.9 Vorstandssitzungen werden grundsätzlich von dem/der 1. Vorsitzenden geleitet. Geschäftsführender Vorstand und der Gesamtvorstand halten regelmäßig in jeweils festzulegenden Zeitabständen ihre Sitzungen ab. 12.10 Neue Abteilungen werden auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes und der Zustimmung durch den Gesamtvorstand gegründet. Sie können auch nur durch einen entsprechenden Beschluss wieder aufgelöst werden. § 13 Kassenprüfung 13.1 Z w e i Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von z w e i Jahren abwechselnd gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Es ist nur e i n Mal in Folge Wiederwahl zulässig. 13.2 Die Kassenprüfer sind verpflichtet, zur Mitgliederversammlung eine umfangreiche Prüfung der Kasse, der Bücher und Belege vorzunehmen und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Kassenprüfer können auch unvermutete Kassenprüfungen vornehmen. § 14 Auflösung und Liquidation 14.1 Die Auflösung des Vereins kann ausschließlich in einer besonderen, nur zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Gesamtvereins” beschlossen werden. 14.2 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. 14.3 Bei Auflösung des Gesamtvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des vereins zu 50 % an die Katholische Pfarrgemeinde Püsselbüren und zu 50 % an die evangelische Kirchengemeinde Püsselbüren.
§ 15 Schlussbestimmungen 15.1 Diese Satzung tritt mit der Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 19. März 2010 am 20. März 2010 in Kraft. 15.2 Durch diese Fassung werden alle früheren Satzungsbestimmungen aufgehoben.
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